Ist damit aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt auf den Gang des von ihm angestrengten gerichtlichen Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht Brugg nicht wirksam einwirken kann, ist von erheblichen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auszugehen, die seine amtliche Verteidigung im gerichtlichen Verfahren i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten erscheinen lassen, zumal auch nicht von Aussichtslosigkeit gesprochen werden kann. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zudem ohne Weiteres aus der Verfügung der ESBK vom 9. März 2022 (E. 7.4.2.1) wie auch aus den Beschwerdebeilagen 5 und 8.