könnte, ist nur schon angesichts der Komplexität der materiellen Erwägungen der ESBK wenig wahrscheinlich. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die eigentliche Schuldfrage, sondern auch für die im Falle eines Schuldspruchs vorzunehmende und auch ermessensabhängige Strafzumessung, bei der eine Busse von Fr. 5'100.00 beantragt wurde, die gerade nur knapp über dem Grenzwert von Fr. 5'000.00 liegt, ab dem der Beschwerdeführer einen für ihn nachteiligen Strafregistereintrag befürchten muss (Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VOSTRA-Verordnung).