77 Abs. 3 VStrR) mit diesen Erwägungen der ESBK (die im gerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 82 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 VStrR nunmehr Partei ist) auseinanderzusetzen und etwa auch darüber zu befinden haben, ob die Akten zu ergänzen sind (Art. 82 i.V.m. Art. 75 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 1 VStrR). Dass der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt sich hierbei wirksam einbringen - 10 -