So begründete die ESBK ihre zunächst unbegründet ergangene Strafverfügung nicht zuletzt auch deshalb, um dem Beschwerdeführer und einem allfällig später angerufenen Strafgericht ihre – in Kenntnis der begründeten Einsprache (Art. 68 Abs. 2 VStrR) des Beschwerdeführers formulierten – rechtlichen Überlegungen und Argumentationslinien aufzuzeigen (angefochtene Verfügung vom 9. März 2022 S. 11), was sie in der Folge mit materiellen Ausführungen über 9 Seiten hinweg (S. 12 - 21) auch tat. Das Gericht wird sich dementsprechend in freier Beweiswürdigung (Art. 82 i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VStrR) mit diesen Erwägungen der ESBK (die im gerichtlichen Verfahren gestützt auf Art.