Nichtsdestotrotz ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass auch das gerichtliche Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden sein dürfte, denen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen sein dürfte. So begründete die ESBK ihre zunächst unbegründet ergangene Strafverfügung nicht zuletzt auch deshalb, um dem Beschwerdeführer und einem allfällig später angerufenen Strafgericht ihre – in Kenntnis der begründeten Einsprache (Art.