Die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vermögen insoweit zu überzeugen, als eine amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers aus sprachlichen Gründen nicht geboten erscheint. Nichtsdestotrotz ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass auch das gerichtliche Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden sein dürfte, denen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen sein dürfte.