der materiellen Prüfung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung auch zu berücksichtigen ist. Weder der Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO noch die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung (wie in E. 3.3.1 bzw. in E. 3.4.1 dargelegt) schliessen es im Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO aus, sich aus dem vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahren ergebende besondere Umstände beim Entscheid über die amtliche Verteidigung im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, soweit sachlich begründet (so sinngemäss auch Beschwerde Rz 31).