der aufgrund der dem Beschwerdeführer drohenden Busse in Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben als derart schwerwiegend zu erachten war, dass eine amtliche Verteidigung losgelöst von allfälligen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art zwar nicht von Amtes wegen, aber doch auf Gesuch hin anzuordnen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahren amtlich verteidigt war, ist durchaus ein Kriterium, das nebst den in Art. 132 Abs. 2 StPO genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) bei