3.4. 3.4.1. Die Regelung der amtlichen Verteidigung gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung trägt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, die nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen unterscheidet. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Dies trifft namentlich dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst.