Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter Fr. 2'000.00 in Betracht fällt (Art. 33 Abs. 2 VStrR). Der Schwellenwert von Fr. 2'000.00 kann dabei als unwiderlegbare Vermutung eines schwerwiegenden Falles erachtet werden, weshalb unabhängig von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von der untersuchenden Verwaltung gutzuheissen ist (MARTIN TOBLER/PASCAL RONC, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 108 zu Art. 33 VStrR).