3.3.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung einem nicht anderweitig verbeiständeten Beschuldigten von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht imstande ist, sich zu verteidigen (lit. a) oder bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft über drei Tage hinaus (lit. b).