Wenngleich zutrifft (Beschwerde Rz 24), dass sich das Bundesgericht mit der Frage des anwendbaren Rechts nicht im Detail auseinandergesetzt hat, ist es dennoch zum Schluss gekommen, dass massgebende Grundlage für die Prüfung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung die Schweizerische Strafprozessordnung ist. Wie es sich abschliessend damit verhält, braucht vorliegend ebenfalls nicht geprüft zu werden, da dem Beschwerdeführer selbst bei Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung zu gewähren ist (vgl. nachfolgend).