Diese sollen zur Anwendung kommen, sofern die Art. 73 ff. VStrR keine dahingehende lex specialis kennten. -7- 3.2.2. Das Bundesgericht hielt im Urteil 1B_746/2012 vom 5. März 2013 in E. 2.3 fest, dass Art. 82 VStrR vorsehe, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gälten, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmten. Die Art. 73-81 VStrR beträfen nicht die amtliche Verteidigung. Für das vor Bezirksgericht Bülach hängige Strafverfahren sei deshalb Art. 132 StPO massgebend.