Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer zusammenfassend (mit Hinweis auf die Autoren zu Art. 82 VStrR im Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020) die Ansicht, dass sich die Frage der amtlichen Verteidigung auch nach Überweisung einer Verwaltungsstrafsache an ein ordentliches Strafgericht an Art. 33 VStrR zu orientieren habe. Art. 82 VStrR regle einzig das Verfahren nach der Überweisung einer Verwaltungsstrafsache an ein ordentliches Strafgericht. Art. 82 VStrR könne nur derart verstanden werden, dass dieser ergänzend auf die Art. 328 ff. StPO verweise, welche den Gang des Hauptverfahrens unter der Ägide der StPO regelten. Diese sollen zur Anwendung kommen, sofern die Art.