Der Gesetzgeber habe bewusst unterschiedliche Gesetzesbestimmungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung normiert. Bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer sei für die im betreffenden Lokal angetroffenen angeblichen Glücksspielautomaten (teil)verantwortlich gewesen, sei festzuhalten, dass dieser weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.