3.2. 3.2.1. Strittig ist zunächst, gestützt auf welche Norm das vom Beschwerdeführer am 10. Mai 2022 gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung zu beurteilen ist. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg stützte sich hierbei auf die Strafprozessordnung (Art. 132 StPO) und befand, dass der Beschwerdeführer aus der Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren nichts zu seinen Gunsten in Bezug auf das nunmehr anhängige Gerichtsverfahren ableiten könne. Der Gesetzgeber habe bewusst unterschiedliche Gesetzesbestimmungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung normiert.