72 Abs. 1 VStrR in die Kompetenz des Kantons Aargau übergegangen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vor der ESBK geführte Strafverfahren geht zulasten des Bundes nach dessen Tarif (Art. 33 Abs. 3 VStrR), wohingegen der amtliche Verteidiger für die vor den hiesigen Gerichten geführten Verfahren aus der Amtskasse des Kantons Aargau nach seinem kantonalen Tarif zu entschädigen ist. Dies spricht dafür, dass auch in einer Konstellation wie der vorliegenden die im Verwaltungsstrafverfahren gewährte amtliche Verteidigung nicht automatisch weiterläuft, sondern neu bei der zuständigen (kantonalen) Verfahrensleitung zu beantragen ist.