Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.4.3 m.H.; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9a zu Art. 135 StPO). Das vorliegende Strafverfahren wurde ursprünglich von einer Bundesbehörde geführt und ist nun gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VStrR in die Kompetenz des Kantons Aargau übergegangen.