135 Abs. 2 StPO über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für den in seinem Kanton geführten Verfahrensabschnitt gemäss seinem kantonalen Tarif zu befinden. Geht eine Strafuntersuchung wegen eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit an einen anderen Kanton über, ist damit ein Wechsel der Verfahrensleitung verbunden. Wenn ein Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons übergeht, dauert die amtliche Verteidigung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht automatisch weiter, sondern muss von der neu zuständigen Verfahrensleitung neu bestellt werden (Art. 133 -6-