(Beschwerde Rz 17 ff.), ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. In diesem Zusammenhang hinzuweisen ist dennoch auf Folgendes: Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Strafuntersuchung in einen anderen Kanton wird das Verfahren beim erstbefassten Kanton abgeschlossen (sog. partielle Verfahrenserledigung) und der mit der Sache erstbefasste Kanton hat gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für den in seinem Kanton geführten Verfahrensabschnitt gemäss seinem kantonalen Tarif zu befinden.