Diese Feststellung blieb vom Beschwerdeführer nicht nur unangefochten, sondern gab ihm vielmehr Anlass, mit Eingabe vom 10. Mai 2022 ein Gesuch um (Wieder)-Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger zu stellen, welches mit der nun angefochtenen Verfügung auch beurteilt wurde. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Annahme, die amtliche Verteidigung ende mit Überweisung der Verwaltungsstrafsache an das zuständige Gericht automatisch, sei stossend, weshalb sich die Frage der Wiedereinsetzung der amtlichen Verteidigung und damit die Frage, an welcher Norm sich diese zu orientieren hätte, gar nicht stellten