3. 3.1. Im Kanton Aargau gilt die einmal gewährte amtliche Verteidigung praxisgemäss grundsätzlich auch für das Haupt- und das Rechtsmittelverfahren. Ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, in welchem das Gesuch um amtliche Verteidigung im vom Bund geführten Verwaltungsstrafverfahren geprüft und bewilligt wurde, ist zu bezweifeln, kann aber offen bleiben. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg stellte bereits mit Verfügung vom 12. April 2022 fest, dass die durch die ESBK bestellte amtliche Verteidigung mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens beendet worden sei.