a StPO i.V.m. Art. 130 StPO (notwendige Verteidigung) nicht gegeben seien, - dass deshalb einzig eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (gebotene Verteidigung) zu prüfen sei, -5- - dass auch eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht anzuordnen sei, weil der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf, er sei für die im betreffenden Lokal angetroffenen angeblichen Glücksspielautomaten (teil)verantwortlich gewesen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.