- dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers gemäss Art. 33 Abs. 2 VStrR mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens geendet habe, - dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das gerichtliche Verfahren gemäss Art. 82 VStrR nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen sei, - dass der Beschwerdeführer aus der Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren nicht zu Gunsten des nunmehr anhängigen Gerichtsverfahrens ableiten könne, - dass die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.