- dass er sich zwei staatlichen Behördenvertretern gegenübersehe, welche über juristisches Fachwissen verfügten, weshalb es auch im Sinne der Waffengleichheit stossend wäre, ihm keinen amtlichen Verteidiger zu bestellen. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung damit,