132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO abzuweisen, weil der Fall augenscheinlich weittragende Konsequenzen für ihn habe (die beantragte und im Verurteilungsfall vollstreckbare Übertretungsbusse; der damit verbundene Strafregistereintrag), - dass er in Anwendung von Art.