- dass er klarerweise mittellos sei (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO), - dass der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden sei, welchen er – immerhin fremdsprachig und juristischer Laie – auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, - dass, obwohl es "lediglich" um eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung gehe, ausgeschlossen sei, sein Gesuch um amtliche Verteidigung mit Verweis auf Art. 132 Abs. 2 i.V.m.