1. Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken; er kann dementsprechend nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO von einer dadurch belasteten Partei direkt mit Beschwerde angefochten werden (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste). Dementsprechend ist auf die vom Beschwerdeführer frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten. -4-