1.4. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. März 2022 um eine gerichtliche Beurteilung ersucht hatte, überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. April 2022 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht Brugg. 1.5. Mit Verfügung vom 12. April 2022 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg fest, dass die durch die ESBK bestellte amtliche Verteidigung mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens beendet worden sei (Ziff. 4). 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg wies ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2022 um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren mit Verfügung vom 12. Mai 2022 ab.