1.2. Mit Verfügung der ESBK vom 17. September 2019 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Markus Meier, […], gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR gutgeheissen. 1.3. Auf Einsprache vom 26. September 2019 hin erliess die ESBK am 9. März 2022 eine begründete Strafverfügung. Sie verurteilte den Beschwerdeführer wegen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (begangen im Freizeitlokal B. in Q. durch Anbieten verschiedener Geräte mit Spielbankenspielen im Zeitraum Juli 2017 - März 2018) zu einer Busse von Fr. 5'100.00.