3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -8- 2. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin C. wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]