Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, sein Schreiben an die Anwaltskommission vom 21. April 2022 sei nicht weitergeleitet worden, kann ihm nicht beigepflichtet werden, befindet sich besagtes Schreiben doch – wie bereits ausgeführt – in den Beschwerdeakten. Auch dies bestätigt, dass die Kritik des Beschwerdeführers unbegründet ist. Damit ist keine durch den Präsidenten des Bezirksgerichts B. begangene Rechtsverweigerung ersichtlich, womit die Beschwerde diesbezüglich unbegründet erscheint. 2.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.