Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer hinsichtlich des Briefs vom 5. März 2022 (Zahlungsauftrag an die F.) mittlerweile selbst davon auszugehen, dass dieser nicht vom Präsidenten des Bezirksgerichts B. zurückbehalten worden sei, wenn er in seiner Eingabe vom 4. August 2022 ausführt, dass die Sendung die F. erreicht habe (Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2022 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, sein Schreiben an die Anwaltskommission vom 21. April 2022 sei nicht weitergeleitet worden, kann ihm nicht beigepflichtet werden, befindet sich besagtes Schreiben doch – wie bereits ausgeführt – in den Beschwerdeakten.