Insbesondere legt er nicht konkret dar, wie er darauf kommt, dass Post nicht weitergeleitet worden sein soll. Es ist damit gestützt auf die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts B. davon auszugehen, dass keine Post des Beschwerdeführers zurückbehalten bzw. sämtliche Post weitergeleitet wurde. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer hinsichtlich des Briefs vom 5. März 2022 (Zahlungsauftrag an die F.) mittlerweile selbst davon auszugehen, dass dieser nicht vom Präsidenten des Bezirksgerichts B. zurückbehalten worden sei, wenn er in seiner Eingabe vom 4. August 2022 ausführt, dass die Sendung die F. erreicht habe (Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2022 S. 8).