2.2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts B. führt mit Stellungnahme vom 20. April 2022 aus, dass es bisher keinen Grund gegeben habe, ein- oder ausgehende Post zurückzuhalten. Dem Beschwerdeführer sei sämtliche eingehende Post weitergeleitet worden. Sämtliche ausgehende Post sei an die jeweiligen Adressaten weitergeleitet worden. Aus der Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts B. vom 6. September 2022, mit welcher er auf seine Eingabe vom 20. April 2022 verweist, ergibt sich, dass diese Ausführungen auch auf die angeblich im April und Mai 2022 zurückbehaltenen Briefe gelten sollen. -7-