Der Vollständigkeit halber und angesichts der Beteiligung von Oberrichter E. auch am vorliegenden Verfahren kann jedoch auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.244/245/246 vom 23. September 2022 verwiesen werden, nach welchem das Ausstandsbegehren, welches sich einzig auf den Umstand stützte, dass der Beschwerdeführer gegen Oberrichter E. Strafanzeige erhoben hat, offensichtlich unbegründet war (E. 2.3). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht. -6-