1.2. 1.2.1. Mit Eingabe vom 4. August 2022 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die damalige Verfahrensleiterin Oberrichterin C. Weiter verweist er auf in drei anderen Beschwerdeverfahren (SBK.2022.244, SBK.2022.245 und SBK.2022.246) gegen Oberrichter E. gestellte Ausstandsgesuche. 1.2.2. Oberrichterin C. ist im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) Teil des Spruchkörpers. Das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ist damit gegenstandslos geworden.