382 Abs. 1 StPO). Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist damit einzutreten. 1.1.2. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Nichtweiterleitung von Briefen die Bestrafung des Präsidenten des Bezirksgerichts B. wegen Amtsmissbrauchs verlangt, ist indessen mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht darauf einzutreten.