Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO). Es liegt allerdings keine Verfügung vor, mit welcher gestützt auf Art. 235 Abs. 3 StPO die Rückbehaltung von Briefen angeordnet worden wäre. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Präsident des Bezirksgerichts B. (ohne entsprechende Anordnung) einige seiner Postsendungen nicht weitergeleitet habe, ist damit als Rechtsverweigerungsbeschwerde i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer ist durch die behauptete Nichtweiterleitung der Briefe in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO).