2.4. Mit Schreiben der damaligen Verfahrensleiterin vom 28. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen weder für die Durchführung von Strafverfahren noch für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig sei. Es wurde ihm Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zum Rückzug seiner Beschwerde gegeben. Er wurde darauf hingewiesen, dass seine Eingaben ohne Rückzugserklärung oder Verbesserung als Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt würden.