Gleichentags leitete die Aufsichtskommission der Gerichte des Kantons Aargau die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. April 2022, 21. April 2022, 22. April 2022, 26. April 2022 und 16. Mai 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter. 2.3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts führte der Beschwerdeführer aus, dass es zu weiteren "unrechtmässigen Zensuren" von Briefen gekommen sei und beantragte -4- die Bestrafung des Präsidenten des Bezirksgerichts B. wegen Amtsmissbrauchs.