2. 2.1. Mit Eingaben vom 8. April 2022, 21. April 2022, 22. April 2022, 26. April 2022 und 16. Mai 2022 an die Aufsichtskommission der Gerichte des Kantons Aargau erstattete der Beschwerdeführer persönlich Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts B. Er verwies auf Unregelmässigkeiten bei der Postkontrolle und erhob insbesondere den Vorwurf, dass der Präsident des Bezirksgerichts B. mehrere Postsendungen nicht weitergeleitet habe. 2.2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 teilte die Aufsichtskommission der Gerichte des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Aufsichtsanzeige geprüft habe und ihr mit Entscheid vom 20. Mai 2022 keine Folge gegeben habe.