schwerden des Beschwerdeführers gegen Haftanordnungen und -verlän- gerungen sowie seine Haftentlassungsgesuche wurden bislang vom Obergericht des Kantons Aargau bzw. Bundesgericht abgewiesen oder nicht darauf eingetreten. Zuletzt wies das Obergericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2022 mit Beschluss vom 31. August 2022 ab (SST.2022.157). Das Bundesgericht trat nicht auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2022 vom 6. September 2022).