1.1.4. Mit Urteil vom 31. August 2022 stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der Verletzung des Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen habe. Die Freisprüche in den weiteren Anklagepunkten seien in Rechtskraft erwachsen. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an (SST.2022.157).