1.1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer in einigen Anklagepunkten freigesprochen (Dispositiv- Ziff. 1.1). Von der Anklage der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositiv-Ziff. 1.2.) wurde er zufolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.