1.1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte am 11. Februar 2022 beim Bezirksgericht Bremgarten einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person im Sinne von Art. 374 f. StPO und beantragte die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte am 14. Februar 2022 und am 31. März 2022 unter Berücksichtigung weiterer Delikte Zusatzanträge zum Antrag der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und beantragte ebenfalls die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.