Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.172 (ST.2022.12) Art. 362 Entscheid vom 1. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Gerichtspräsident B._____ […] gegner Anfechtungs- Rechtsverweigerung gegenstand in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. 1.1.1. Gegen den Beschwerdeführer wird ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und weiterer Delikte geführt. 1.1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte am 11. Februar 2022 beim Bezirksgericht Bremgarten einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person im Sinne von Art. 374 f. StPO und beantragte die Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten stellte am 14. Februar 2022 und am 31. März 2022 unter Berücksichtigung weiterer Delikte Zusatzanträge zum Antrag der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und beantragte ebenfalls die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. 1.1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Mai 2022 wurde der Be- schwerdeführer in einigen Anklagepunkten freigesprochen (Dispositiv- Ziff. 1.1). Von der Anklage der Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositiv-Ziff. 1.2.) wurde er zufolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 1.1.4. Mit Urteil vom 31. August 2022 stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der Verletzung des Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfrie- densbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen habe. Die Freisprüche in den weiteren Anklagepunkten seien in Rechtskraft erwachsen. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an (SST.2022.157). Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesgericht hängig. -3- 1.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2021 festgenommen. Seit dem 3. Dezember 2021 befand er sich in Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2022 wurde Sicherheitshaft angeordnet. Der zwischenzeitlich am 15. Juni 2022 vom Bezirksgericht Bremgarten auf Antrag des amtlichen Verteidigers anstelle der Sicherheitshaft angeordnete vorzeitige Massnahmenvollzug wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. August 2022 im Zusammenhang mit der Abweisung eines vom Beschwerdeführer eigenhändig gestellten Haftentlassungsgesuchs wieder aufgehoben und der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zurückversetzt. Sämtliche Be- schwerden des Beschwerdeführers gegen Haftanordnungen und -verlän- gerungen sowie seine Haftentlassungsgesuche wurden bislang vom Ober- gericht des Kantons Aargau bzw. Bundesgericht abgewiesen oder nicht da- rauf eingetreten. Zuletzt wies das Obergericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2022 mit Beschluss vom 31. August 2022 ab (SST.2022.157). Das Bundesgericht trat nicht auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2022 vom 6. September 2022). 2. 2.1. Mit Eingaben vom 8. April 2022, 21. April 2022, 22. April 2022, 26. April 2022 und 16. Mai 2022 an die Aufsichtskommission der Gerichte des Kan- tons Aargau erstattete der Beschwerdeführer persönlich Aufsichtsbe- schwerde gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts B. Er verwies auf Unregelmässigkeiten bei der Postkontrolle und erhob insbesondere den Vorwurf, dass der Präsident des Bezirksgerichts B. mehrere Postsendun- gen nicht weitergeleitet habe. 2.2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 teilte die Aufsichtskommission der Ge- richte des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Auf- sichtsanzeige geprüft habe und ihr mit Entscheid vom 20. Mai 2022 keine Folge gegeben habe. Gleichentags leitete die Aufsichtskommission der Gerichte des Kantons Aargau die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. April 2022, 21. April 2022, 22. April 2022, 26. April 2022 und 16. Mai 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter. 2.3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts führte der Beschwerdeführer aus, dass es zu weiteren "unrechtmässigen Zensuren" von Briefen gekommen sei und beantragte -4- die Bestrafung des Präsidenten des Bezirksgerichts B. wegen Amtsmiss- brauchs. 2.4. Mit Schreiben der damaligen Verfahrensleiterin vom 28. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen weder für die Durchführung von Strafverfahren noch für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig sei. Es wurde ihm Gelegen- heit zur Verbesserung bzw. zum Rückzug seiner Beschwerde gegeben. Er wurde darauf hingewiesen, dass seine Eingaben ohne Rückzugserklärung oder Verbesserung als Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt wür- den. 2.5. Mit Eingabe vom 4. August 2022 rügte der Beschwerdeführer erneut die "willkürliche Zensur bei der Briefkontrolle". Er verwies auf die gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts B. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten erhobenen Strafanzeigen vom 13. Juni 2022 und 4. Juli 2022, be- antragte sinngemäss die Bestrafung des Präsidenten des Bezirksgerichts B. wegen Amtsmissbrauchs und stellte ein Ausstandsbegehren betreffend die ehemalige Verfahrensleiterin Oberrichterin C. 2.6. Mit Verfügung vom 5. September 2022 wurden die Eingaben des Be- schwerdeführers vom 8. April 2022, 21. April 2022, 22. April 2022, 26. April 2022 und 16. Mai 2022 sowie die Beschwerde vom 30. Mai 2022 und die Ergänzung der Beschwerde vom 4. August 2022 dem Präsidenten des Be- zirksgerichts B. zur Stellungnahme zugestellt. 2.7. Mit Stellungnahme vom 6. September 2022 verwies der Präsident des Be- zirksgerichts B. auf seine Stellungnahme vom 20. April 2022 an die Auf- sichtskommission. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angebliche Nichtweiterlei- tung seiner Gefangenenpost während der Zeit, in der er sich im D. in Si- cherheitshaft befand. Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Art. 234 ff. StPO), mitunter betref- fend die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post (Art. 235 Abs. 3 StPO) sind mit Beschwerde anfechtbar (PATRICK GUIDON in: Basler Kommentar, -5- Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO). Es liegt allerdings keine Verfügung vor, mit welcher gestützt auf Art. 235 Abs. 3 StPO die Rückbehaltung von Briefen angeordnet worden wäre. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Präsident des Bezirks- gerichts B. (ohne entsprechende Anordnung) einige seiner Postsendungen nicht weitergeleitet habe, ist damit als Rechtsverweigerungsbeschwerde i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO entgegenzuneh- men. Der Beschwerdeführer ist durch die behauptete Nichtweiterleitung der Briefe in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist damit einzutreten. 1.1.2. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm behaup- teten Nichtweiterleitung von Briefen die Bestrafung des Präsidenten des Bezirksgerichts B. wegen Amtsmissbrauchs verlangt, ist indessen mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht darauf einzutreten. 1.2. 1.2.1. Mit Eingabe vom 4. August 2022 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die damalige Verfahrensleiterin Oberrichterin C. Weiter verweist er auf in drei anderen Beschwerdeverfahren (SBK.2022.244, SBK.2022.245 und SBK.2022.246) gegen Oberrichter E. gestellte Ausstandsgesuche. 1.2.2. Oberrichterin C. ist im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) Teil des Spruch- körpers. Das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ist damit gegen- standslos geworden. 1.2.3. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Ausstandsgesuche gegen Oberrich- ter E. sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wurden in den Verfahren SBK.2022.244, SBK.2022.245 und SBK.2022.246 gestellt. Der Vollständigkeit halber und angesichts der Beteiligung von Oberrichter E. auch am vorliegenden Verfahren kann jedoch auf den Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.244/245/246 vom 23. September 2022 verwiesen werden, nach welchem das Aus- standsbegehren, welches sich einzig auf den Umstand stützte, dass der Beschwerdeführer gegen Oberrichter E. Strafanzeige erhoben hat, offen- sichtlich unbegründet war (E. 2.3). Der Beschwerdeführer erhob gegen die- sen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht. -6- 2. 2.1. Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Aus- nahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden (Art. 235 Abs. 3 StPO). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Präsident des Bezirksgerichts B. ei- nige Briefe nicht weitergeleitet habe. Er erwähnt u.a. folgende Postsendun- gen: - Zahlungsauftrag vom 5. März 2022 an die F. betreffend Kosten- vorschuss von Fr. 800.00 für das Verfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XBE.2022.16 (Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. April 2022 S. 1, vom 21. April 2022 S. 2, vom 22. April 2022 S. 1, vom 26. April 2022 S. 3 und vom 30. Mai 2022 S. 2; vgl. auch Eingabe vom 4. August 2022 S. 8); - Zwei Briefe an G., H. und I. vom 5. und 6. März 2022 (Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. April 2022 S. 3, vom 22. April 2022 S. 1 und 2 und vom 26. April 2022 S. 3); - Brief vom 20. oder 21. April 2022 an die Aufsichtskommission der Gerichte des Kantons Aargau (Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. April 2022 S. 1 und 2 sowie vom 30. Mai 2022 S. 2); - Brief vom 12. Mai 2022 an G., H. und I. (Eingabe des Beschwer- deführers vom 16. Mai 2022 S. 2); - Brief vom 23. Mai 2022 an das Strassenverkehrsamt (Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2022 S. 2). Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Briefe nicht zugestellt, je- doch auch nicht an ihn retourniert worden (Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2022 S. 2 und 3). 2.2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts B. führt mit Stellungnahme vom 20. April 2022 aus, dass es bisher keinen Grund gegeben habe, ein- oder ausge- hende Post zurückzuhalten. Dem Beschwerdeführer sei sämtliche einge- hende Post weitergeleitet worden. Sämtliche ausgehende Post sei an die jeweiligen Adressaten weitergeleitet worden. Aus der Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts B. vom 6. September 2022, mit welcher er auf seine Eingabe vom 20. April 2022 verweist, ergibt sich, dass diese Aus- führungen auch auf die angeblich im April und Mai 2022 zurückbehaltenen Briefe gelten sollen. -7- 2.3. Wie erwähnt liegt keine Verfügung vor, mit welcher die Nichtweiterleitung einzelner Briefe des Beschwerdeführers angeordnet worden wäre. Dass der Präsident des Bezirksgerichts B. wiederholt Postsendungen des Be- schwerdeführers hätte zurückbehalten sollen, ohne jeweils eine entspre- chende Anordnung zu erlassen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist keinerlei Interesse des Präsidenten des Bezirksgerichts B. an einem sol- chen Vorgehen erkennbar und auch vom Beschwerdeführer wird kein sol- ches dargelegt. Insbesondere legt er nicht konkret dar, wie er darauf kommt, dass Post nicht weitergeleitet worden sein soll. Es ist damit gestützt auf die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts B. davon aus- zugehen, dass keine Post des Beschwerdeführers zurückbehalten bzw. sämtliche Post weitergeleitet wurde. Im Übrigen scheint der Beschwerde- führer hinsichtlich des Briefs vom 5. März 2022 (Zahlungsauftrag an die F.) mittlerweile selbst davon auszugehen, dass dieser nicht vom Präsidenten des Bezirksgerichts B. zurückbehalten worden sei, wenn er in seiner Ein- gabe vom 4. August 2022 ausführt, dass die Sendung die F. erreicht habe (Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2022 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, sein Schreiben an die An- waltskommission vom 21. April 2022 sei nicht weitergeleitet worden, kann ihm nicht beigepflichtet werden, befindet sich besagtes Schreiben doch – wie bereits ausgeführt – in den Beschwerdeakten. Auch dies bestätigt, dass die Kritik des Beschwerdeführers unbegründet ist. Damit ist keine durch den Präsidenten des Bezirksgerichts B. begangene Rechtsverweigerung ersichtlich, womit die Beschwerde diesbezüglich un- begründet erscheint. 2.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. -8- 2. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin C. wird als gegenstandslos ge- worden von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler