5. Zusammenfassend liegen keine Pflichtverletzungen oder Verhaltensweisen vor, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Auch eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist nicht objektiviert. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Kulm hat mit Verfügung vom 17. Mai 2022 einen Wechsel der amtlichen Verteidigung somit zulässigerweise verweigert und das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.