Der amtliche Verteidiger hat unter Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten das Notwendige zu unternehmen, um den Beschwerdeführer trotz seiner ablehnenden Haltung bestmöglich zu verteidigen. Der Beschwerdeführer ist hier noch explizit darauf hingewiesen, dass ihm jederzeit offen steht, einen frei gewählten Rechtsanwalt zu verpflichten.