Selbst wenn der amtliche Verteidiger festhalten würde, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei zerrüttet, führte das zu keiner abweichenden Beurteilung (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4, 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich von seinem gegenwärtigen amtlichen Verteidiger weiterhin verteidigen zu lassen. Der amtliche Verteidiger hat unter Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten das Notwendige zu unternehmen, um den Beschwerdeführer trotz seiner ablehnenden Haltung bestmöglich zu verteidigen.